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Fundtiere

Gemäß 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 118, wird das Auffinden folgender Tiere kundgemacht:

Gemäß 30 Abs. 7 Tierschutzgesetz haben die Eigentümer dieser Tiere innerhalb einer Frist von einem Monat ab Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Wels die Ausfolgung der Tiere zu begehren. Die einstweilige Unterbringung im Tierheim der Stadt Wels erfolgt auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Das Eigentum am Tier kann auf einen Dritten übertragen werden, wenn nicht innerhalb der oa. Monatsfrist eine Ausfolgung durch eine Person, die ein Eigentumsrecht geltend macht, begehrt wird. Die Ausfolgung des Tieres bedarf der Zustimmung der Behörde.



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Magistrat der Stadt Wels

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Stadtplatz 1

4600 Wels


Leitung:
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Stellvertretende Leitung:
Mag. Michaela Kohlbecher


Tel.: +43 7242 235-4600

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